16.01.1975 in Eschweiler als gemeinnütziger Verein gegründet und im Vereinsregister eingetragen, ist der ESC bis heute in Eschweiler-Fronhoven beheimatet.
Die Schützen des ESC trainieren mit Gasdruck-, Klein- und Großkaliberwaffen, zum Teil auch auf externen Schießanlagen.
Schützen der Gasdruck- und Kleinkaliberdisziplinen treffen sich zum Training in Fronhoven.
Alle Großkaliberschützen üben in Düren.
Die Großkaliberschützen unserer Schießleistungsgruppe trainieren zusätzlich in Hückelhoven.
Der ESC e.V. ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (Nummer 4993).
Aktuell hat der ESC e.V. 34 aktive Mitglieder und mehrere Förder- und Ehrenmitglieder.
Das Mindestalter für Mitglieder liegt bei 18 Jahren. Ein einwandfreier Leumund und die uneingeschränkte Anerkennung der Satzung sind grundsätzliche Voraussetzung zur Aufnahme. Bevor über eine Aufnahme durch den Vorstand entschieden wird, ist uns ein wechselseitiges Kennenlernen sehr wichtig.
Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB
1. Vorsitzender
Markus Löbbecke
stellvertretender Vorsitzender
Marcel Schäfer
2. stellvertretender Vorsitzender
Detlef Tiroch
Kassenwart
Rudolf Schwarz
Erweiteter Vorstand
Sportwart
Frank Strohm
Pressewart
Christine Krauskopf
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§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Eschweiler Schießclub e.V.“. Er wurde am 16.01.1975 unter dem Namen „Eschweiler Schießclub für Trapp-Skeet-Büchsen und Pistolenschießen e.V.“ gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Eschweiler. Er ist unter der Nummer 50290 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Aachen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und anderen Verbänden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und der sportlichen Jugendarbeit im Rahmen der waffenrechtlichen Bestimmungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehört auch der Bau und Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wenden.
Kosten für Aus-; Fort- und Weiterbildungen, die in erster Linie dem Gemeinwohl des Vereines zu Gute kommen, werden anteilig oder in voller Höhe vom Verein übernommen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die anfallenden Kosten zur Anmeldung in Verbände und ähnlichem trägt das Mitglied. Der Verein darf entsprechende Vorauslagen vom Beitragskonto des Mitglieds einziehen, falls das Mitglied den Betrag nicht zeitnah selbst beglichen hat.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der angeschlossenen Verbände an. Die Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung der Beiträge und haften für entstehende Kosten bei Nichterfüllung.
4. Die Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit durch
• Pflege und Wartung der vereinseigenen Gerätschaften und Waffen
• Pflege und Wartung der Schießanlagen.
Satzung des Eschweiler Schießclub e.V.
(Fassung vom 21.09.2019; für die einfache Lesbarkeit erfolgt die Formulierung im generischen Maskulinum)
• Teilnahme an Veranstaltungen
5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
6. Das Mitglied stimmt der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung durch den Vorstand zu Zwecken der Verwaltung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit zu, sofern die Zustimmung nach DSGVO vorliegt.
7. Das Mitglied ist verpflichtet, die waffenrechtlich geforderten Nachweise eigenständig zu führen und auf Forderung vorzulegen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von Sechs Wochen zulässig.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich per Bankeinzug zu Beginn des Geschäftsjahres. Neue Mitgliedschaften im laufenden Geschäftsjahr werden anteilig berechnet. Die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug wird bei Antrag auf Mitgliedschaft erteilt.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt oder in massiver Weise gegen seine Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, verstößt.
Mitglieder, die gegen Satzungsbestimmungen oder Anordnungen von Vorstand oder Aufsichtsführende Personen oder Schießleiter verstoßen, können vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen bedacht werden:
• Verweis
• zeitlich begrenztes Verbot am Übungsbetrieb
• bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen dem Verein und/oder seinen Mitgliedern schädigenden Verstößen behält sich der Verein weitere rechtliche Schritte vor.
Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebs können die Satzung des Eschweiler Schießclub e.V. (Fassung vom 21.09.2019; für die einfache Lesbarkeit erfolgt die Formulierung im generischen Maskulinum) Aufsichtsführenden Personen oder Schießleiter ein kurzfristiges Teilnahmeverbot aussprechen. Hierüber ist der Vorstand durch den entsprechenden Schießleiter oder der Aufsichtsführenden Person formlos zu informieren. Das Mitglied hat ein Recht auf Anhörung.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich oder zusätzlich nach Bedarf statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Aushang in der Sportstätte. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Kalenderwochen liegen.
4. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereines eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit Satzung des Eschweiler Schießclub e.V.
(Fassung vom 21.09.2019; für die einfache Lesbarkeit erfolgt die Formulierung im generischen Maskulinum)
einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 9 Vorstand
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Amtsdauer des Vorstandes kann kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied Kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11 Ausschüsse
1. der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§12 Leistungsgruppen
Im Sinne des sportlichen Austauschs mit anderen Schießsportvereinigungen können sogenannte „Schießleistungsgruppen“ als Interessengemeinschaft innerhalb des Vereines gegründet werden.
Diese Schießleistungsgruppen und ihre zugehörigen Mitglieder dürfen zum Beispiel auch Mitglieder in weiteren Verbänden werden, ohne dass der gesamte Verein eingezogen wird. Mitglieder dieser Schießleistungsgruppen sind im Übungsbetrieb und bei Wettbewerben über den Verein versichert.
Die Schießleistungsgruppen organisieren sich selbst nach Bedarf. Sie sind gegenüber dem Vorstand des Eschweiler Schießclubs e.V. weisungsgebunden. Der Vorstand hat über alle Aktivitäten informiert zu werden.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte(n) Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den „Deutschen Schützenbund e. V.“, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Geänderte Fassung vom 19.08.2021
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